Kommt es zwischen den Parteien eines Vertrags über die Gestaltung einer Website zum Streit über die Honorarzahlung, stellt es eine Vertragsverletzung der Internetagentur dar, wenn diese ihrer Forderung in der Weise Nachdruck verschafft, dass sie den Internetauftritt des Unternehmers unter der auf ihn selbst registrierten Domain sperrt und hierdurch die Erreichbarkeit per E-Mail behindert. Eine derartige Maßnahme ist in der Regel auch nicht durch ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht gerechtfertigt.
Urteil des LG Hamburg vom 20.01.2009
Aktenzeichen: 312 O 706/08
MMR 2010, 244