Der Eintragung einer Marke steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sie aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat damit die unter Juristen viel diskutierte Frage entschieden, ob und wann Werbeslogans als Marke registriert werden können. Im Fall des von dem Fahrzeughersteller Audi seit Jahren verwendeten Ausspruchs „Vorsprung durch Technik“ hielt es das Gericht für die Unterscheidungskraft des Zeichens für unerheblich, dass es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, zumal der Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, die ihn nach dem langjährigen Gebrauch leicht merkfähig machen.
Urteil des EuGH vom 21.10.2009
Aktenzeichen: C-398/08
WRP 2010, 364
GRUR 2010, 228