Hat der Vermieter ein Geschäftsraummietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters wirksam beendet, kann er bis zur Räumung des Objekts die Versorgung des Mieters mit Heizwärme einstellen.
Hinweis: Diese Entscheidung des Kammergerichts Berlin ist nicht ohne weiteres auf den Fall anzuwenden, dass sich der Mieter zwar mit seinen Zahlungen in Verzug befindet, das Mietverhältnis jedoch noch nicht beendet ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen hier eine Versorgungseinstellung erlaubt ist, bleibt weiterhin umstritten.
Urteil des KG Berlin vom 06.09.2007
Aktenzeichen: 8 U 49/07
KGR Berlin 2007, 1026