Ein Drogeriemarkt warb in einem Prospekt mit folgendem Text: „Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken ab einem Wert von 40 Euro erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk“. Dem war der Zusatz „solange der Vorrat reicht“ hinzugefügt. Ein Verbraucherverband meinte, das Geschäft hätte darauf hinweisen müssen, dass weniger Strandtaschen als Hauptwaren zur Verfügung standen. Dies sah der Bundesgerichtshof anders.
Wirbt ein Unternehmer damit, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt in der Regel der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Durch den Hinweis werden Verbraucher ausreichend darüber informiert, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht in demselben Umfang wie die Hauptware verfügbar ist. Allerdings kann der Hinweis im Einzelfall dann irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.
Urteil des BGH vom 18.06.2009
Aktenzeichen: I ZR 224/06
WRP 2010, 237
GRUR 2010, 247