Ein Unternehmer ließ sich von seinen Mitarbeitern folgende Erklärung unterschreiben: „Der Zugang zu Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Als ein Arbeitnehmer trotzdem beim privaten Surfen ertappt wurde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung. Für das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen reichte der bloße Verstoß gegen die Verpflichtung für den Ausspruch der Kündigung nicht aus. Vielmehr hätte der Arbeitgeber nachweisen müssen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen ist. Kann der Arbeitgeber über die Verweildauer des Mitarbeiters im Internet keine Aussagen machen und hat dieser nur „harmlose“ Seiten, wie die Kontostandsabfrage seiner Bank aufgerufen, ist allenfalls von einer geringfügigen Beeinträchtigung der Arbeitsleistung auszugehen, die arbeitsrechtliche Sanktionen nicht rechtfertigt.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2010
Aktenzeichen: 6 Sa 682/09
EzA-SD 2010, Nr. 8, 5