Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit zustehen. Der Arbeitgeber kann den Änderungswunsch jedoch bei Vorliegen gewichtiger betrieblicher Gründe ablehnen.
Ist im einschlägigen Tarifvertrag – wie üblich – die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit geregelt, muss auch die verringerte Arbeitszeit auf die Woche als Bezugsrahmen verteilt werden. Der Arbeitgeber darf daher einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte ablehnen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit in der Form erbringen will, dass er zwei Monate arbeitet und anschließend zwei Monate frei hat. Eine derartige Arbeitszeitverteilung dürfte in den wenigsten Betrieben praktikabel sein und kann daher in aller Regel aus gewichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Urteil des LAG Köln vom 23.11.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 601/09
RdW Heft 6/2010, Seite III
AuA 2010, 240