Die Internetsuchmaschine Google verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen oder Namen nach Abbildungen und Fotos suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Google zeigt bei einer erfolgreichen Suche die aufgefundenen Bilder verkleinert und in ihrer Auflösung als gegenüber dem Original reduzierte Vorschaubilder an (sog. Thumbnails). Die angezeigten Vorschaubilder enthalten jeweils einen Link, über den man zu der Internetseite mit der entsprechenden Abbildung gelangt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in der Darstellung der „Thumbnails“ keine Urheberrechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber gesehen werden kann. In aller Regel hat der Urheberrechtsinhaber gegenüber Google zwar kein ausdrückliches Einverständnis zur Anzeige des Suchergebnisses erteilt. Gleichwohl halten die Karlsruher Richter die Anzeige der Vorschaubilder nicht für rechtswidrig, weil Google dem Verhalten des Rechteinhabers auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung entnehmen darf, dieser sei mit der Anzeige seiner Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Wer den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne die bestehenden technischen Möglichkeiten der Zugriffsverhinderung zu nutzen, gibt konkludent sein Einverständnis zur reduzierten Abbildung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen.
Urteil des BGH vom 29.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 69/08
Betriebs-Berater 2010, 1161