Findige Betreiber von Internetseiten versuchen, Nutzer dadurch auf ihre Seiten zu lotsen, dass sie bekannte Domains mit geringfügig abweichender Schreibweise verwenden. Besonders beliebt sind Abweichungen durch auf der Computertastatur nebeneinander liegende Buchstaben (sogenannte Vertipper-Domains). Solche Domains können im Einzelfall Markenrechte Dritter (Inhaber von Markennamen in richtiger Schreibweise) verletzen.
Daher können einem Domain-Parking-Anbieter, auf dessen Seite Domaininhaber regelmäßig u.a. „Vertipper-Domains“ in Versteigerungen anbieten, Markenverletzungen angelastet werden. Mit seinem Angebot schafft er eine typische Gefahrenquelle für die Begehung solcher Verletzungshandlungen. Die eigene Haftung kommt für den Seitenbetreiber jedoch nur dann in Betracht, wenn der Markenrechtsverstoß für ihn erkennbar ist. Dabei hängen Art und Umfang der ihn treffenden Prüfungspflichten von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine Haftung wird in der Regel dann zu bejahen sein, wenn der Rechteinhaber auf den Markenrechtsverstoß hinweist und der Seitenbetreiber gleichwohl nicht einschreitet. Dieser muss daher die Abmahnkosten erst tragen, wenn er nach einem derartigen Hinweis gegen die Rechtsverletzung nicht vorgeht oder (ausnahmsweise) von Anfang an eine Prüfungspflicht bestand.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 25.02.2010
Aktenzeichen:
JurPC Web-Dok. 89/2010
MarkenR 2010, 190