Die Gerichte haben sich in zunehmendem Maße mit unseriösen Internetanbietern zu befassen, die Kunden mit angeblich kostenlosen Dienstleistungen (z.B. Horoskope, Mitfahrgelegenheiten, Programmdownloads etc.) locken und die Leistungen dann nachträglich mit zum Teil völlig überhöhten Gebühren in Rechnung stellen. Derartige Ansprüche bestehen nur bei einer wirksamen Vergütungsvereinbarung. Eine solche liegt meist nicht vor. Gleichwohl werden die Verbraucher im Auftrag der Seitenbetreiber von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten unter Klageandrohung zur Zahlung der vermeintlich geschuldeten Gebühren oder Mitgliedsbeiträge aufgefordert.
Wird ein Verbraucher mit einer Zahlungsaufforderung konfrontiert und weiß der Internetanbieter, dass ihm der Anspruch in Wirklichkeit nicht zusteht oder wäre dies für ihn erkennbar, muss er dem Verbraucher die Kosten für einen Rechtsanwalt erstatten, der zur Abwehr des unberechtigten Anspruchs beauftragt wurde.
Urteil des LG Mannheim vom 14.01.2010
Aktenzeichen: 10 S 53/09
MMR 2010, 241