Eine Bürgschaft, die eine Bank auf Veranlassung des Bauherrn zur Sicherung von Werklohnforderungen übernommen hat, erstreckt sich gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht auf Werklohnforderungen aus später vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen gemäß § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 Satz 1 oder § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B, wenn für den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt.
Urteil des BGH vom 15.12.2009
Aktenzeichen: XI ZR 107/08
NZBau 2010, 167
BauR 2010, 609