Nach § 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Vorschrift auf die Geschäftsraummiete nicht anwendbar ist. Der Vermieter von Gewerberaum kann somit auch noch später als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums die Nachzahlung von Nebenkosten verlangen.
Urteil des BGH vom 27.01.2010
Aktenzeichen: XII ZR 22/07
NJW 2010, 1065
NZM 2010, 240