Als ein Mieter in eine Wohnung in einem Wohn- und Geschäftshaus einzog, befand sich unter ihm eine Bankfiliale. Als diese nach 30-jähriger Mietdauer auszog, wurden die Geschäftsräume an ein Fischlokal vermietet. Der Wohnungsmieter fühlte sich durch die Geruchs- und Geräuschentwicklung (insb. durch die Kühlanlage) gestört und minderte die Miete.
Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass ein Mieter nicht ohne weiteres erwarten kann, dass seine ruhige und angenehme Wohnsituation unbegrenzt weiterbesteht und der Vermieter jegliche Veränderungen am Gebäude unterlässt, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieterwechsel zwar zu einer Steigerung der Emissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen und Grenzwerten genügt. Da die Gewerberäume bereits beim Einzug des Wohnungsmieters vorhanden waren, musste er damit rechnen, dass sich deren Nutzung eines Tages ändern kann. Im Ergebnis stand dem Mieter kein Minderungsrecht zu.
Urteil des BGH vom 23.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 300/08
MDR 2010, 20
NJW 2010, 1133