Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ entschieden. Wird ein freiberuflich tätiger Logopäde wegen sexuellen Missbrauchs einer fünfjährigen Patientin in seinen Praxisräumen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, kann ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ entzogen werden. Die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs erfordert, dass ein Logopäde seine Berufspflichten gegenüber allen Patienten beachtet.
Urteil des BVerwG vom 28.04.2010
Aktenzeichen: 3 C 22.09
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