Hat ein Lastwagenfahrer die erlaubte Arbeitszeit am Steuer überschritten, muss er das fällige Bußgeld selbst bezahlen. Seinen Arbeitgeber kann er nicht belangen, auch wenn er angeblich auf dessen Weisung gehandelt hat und bei Widerspruch seinen Job verloren hätte. Dem hielt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entgegen, der Kraftfahrer hätte nach der geltenden Rechtsprechung bei weisungswidrigem Einhalten der Lenkzeiten keine Kündigung befürchten müssen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2010
Aktenzeichen: 3 Sa 497/09
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz