Wer sein Fahrzeug (teilweise) im absoluten Halteverbot parkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, haftet anteilig für einen Unfallschaden, den ein anderer Verkehrsteilnehmer an dem parkenden Wagen verursacht. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte ein Taxi so, dass es 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbotes an dieser Stelle war, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern.
Ein Busfahrer blieb beim Umfahren der Kurve an dem ins Halteverbot hineinragenden Heck des Taxis hängen. Obwohl die Straße an sich breit genug war, bewertete das Gericht die durch den Taxifahrer verursachte Behinderung mit einem Drittel des entstandenen Schadens.
Urteil des AG München vom 23.09.2009
Aktenzeichen: 341 C 15805/09
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