Die durch ein Verkehrsschild kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs angeordnete Höchstgeschwindigkeit gilt nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr fort, sofern sie nicht durch ein weiteres Verkehrsschild erneut angeordnet wird.
Beschluss des OLG München vom 03.08.2009
Aktenzeichen: 24 U 252/09
DAR 2010, 206