Der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der sich das Fahrzeug zu Nachbesserungsversuchen in der Werkstatt befand, auch dann nicht erlischt, wenn der Käufer wegen der Schwere bzw. Unbehebbarkeit des Mangels schließlich vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings kann der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, einen absehbar längeren mangelbedingten Ausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.
Urteil des BGH vom 14.04.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 145/09
NWB direkt 2010, 479