Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke im Falle eines Mangels kein Ort für die Durchführung der Nachbesserung im Vertrag bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nachbesserung grundsätzlich nach dem Ort, wo sich der Gegenstand vertragsgemäß befindet. Treten an einem von einem Händler erworbenen Gebrauchtwagen Mängel auf und war beim Kauf klar, dass der Wagen von der auswärtigen Käuferin an einem anderen Ort als dem Sitz des Händlers zum Einsatz kommt, muss dieser einen aufgetretenen Schaden an Ort und Stelle beheben oder den Wagen auf seine Kosten in seine Werkstatt und zurück zum Kunden bringen. Das ergibt sich aus der zwingenden Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB, wonach dem Verbraucher durch die Nacherfüllung keine Kosten entstehen dürfen.
Urteil des OLG Celle vom 10.12.2009
Aktenzeichen: X ZR 97/05
RdW 2010, 210