Will der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen für ein Zimmer auf drei Vergleichswohnungen stützen, darf er nicht solche Studentenzimmer wählen, die mit dem Zimmer, dessen Miete erhöht werden soll, dieselben Gemeinschaftsräume haben. Der Vermieter muss „externe“ Studentenzimmer als Vergleichswohnungen heranziehen.
Urteil des AG Köln vom 08.07.2009
Aktenzeichen: 203 C 33/09
jurisPR-MietR 6/2010, Anm. 3
Info M 2009, 468