Ein Bezieher von Hartz-IV-Leistungen kann die Übernahme der gesamten Miete auch dann verlangen, wenn nicht nur er, sondern auch seine Eltern den Mietvertrag mitunterschrieben haben, weil der Vermieter aus Gründen der Bonität hierauf bestanden hat. Maßgeblich ist, dass der Hilfeberechtigte die angemessene Wohnung alleine bewohnt. Die Eltern sind dann nicht zu je einem Drittel Mitmieter geworden, sondern haben gegenüber dem Vermieter lediglich ein Schuldversprechen abgegeben. Die zuständige ARGE, die nur ein Drittel der Miete erstatten wollte, muss nun die gesamten Mietkosten übernehmen.
Urteil des SG Magdeburg vom 16.03.2010
Aktenzeichen: S 11 AS 3600/09 ER
Pressemitteilung des SG Magdeburg