Ein Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Namen des Versicherten im Ausland ein Abschleppunternehmen beauftragt und dessen Kosten übernimmt. Nach der Überführung des in Holland liegen gebliebenen Wagens stellte der Versicherte erhebliche Beschädigungen fest. Er nahm deshalb die Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Amtsgericht hielt die Versicherung für die falsche Beklagte und wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen war auf Vermittlung der Versicherung ein Vertrag zwischen dem Fahrzeughalter und dem Abschleppunternehmen zustande gekommen. Daher hätten Schadensersatzansprüche wegen Transportschäden ausschließlich an dieses Unternehmen gerichtet werden müssen.
Urteil des AG München vom 24.08.2009
Aktenzeichen: 242 C 9706/09
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