Wird in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenzusatzversicherung auch die Kostenerstattung für solche medizinisch notwendigen Behandlungsmethoden zugesichert, die angewandt werden, weil im konkreten Krankheitsfall keine geeignete schulmedizinische Methode zur Verfügung steht, darf die Versicherung die Erstattungsfähigkeit nicht nachträglich auf die Behandlungen lebensbedrohlicher, sonst inkurabler Krankheiten beschränken.
Dementsprechend verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart die Versicherung zur Zahlung der Behandlungskosten für eine stationäre Schmerztherapie, bei der unter anderem die sogenannte Racz-Technik zum Einsatz kam, bei der ein Katheter in den Wirbelkanal eingeführt und ein Schmerzmittel eingespritzt wird. Ein Gutachter räumte ein, dass die Wirksamkeit der Kathetermethode zwar noch nicht durch Langzeitstudien bestätigt ist, sie werde jedoch täglich in zahlreichen Kliniken und Krankenhäusern erfolgreich durchgeführt.
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2009
Aktenzeichen: 7 U 60/09
VersR 2010, 523