Die Forderungsabtretung einer Bank oder Sparkasse gegenüber einem Darlehensnehmer an ein Inkassounternehmen verstößt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder gegen das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz. Die Kreditinstitute entledigen sich auf diesem Weg ihrer „faulen Kredite“. Die Übernehmer, die die Forderungen meist mit großen Abschlägen erwerben, können dann die zwangsweise Beitreibung ohne Rücksicht auf bestehende Geschäftsbeziehungen zu dem Bankkunden betreiben. Dieses oft rücksichtslose Vorgehen der Kreditaufkäufer erfordert – so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung – einen besonderen Schutz der Darlehensschuldner.
Bislang konnten Kreditaufkäufer die Zwangsvollstreckung allein aufgrund der in den Kreditverträgen üblicherweise vereinbarten Unterwerfungserklärung des Kreditnehmers betreiben. Jetzt hat der zuständige Rechtspfleger bzw. Notar, der die im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den neuen Gläubiger notwendige Titelumschreibung vornimmt, zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) nachgewiesen hat. Diese Prüfung ist in dem 2008 erlassenen Risikobegrenzungsgesetz vorgesehen. Nach dem vorliegenden Urteil gilt diese Prüfungspflicht nun auch für vor dem Jahr 2008 abgeschlossene Darlehens- und Kreditverträge.
Urteil des BGH vom 30.03.2010
Aktenzeichen: XI ZR 200/09
NWB direkt 2010, 479