Ein Kirchenaustritt kann nicht mit der Einschränkung „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ auf einen bloßen „Kirchensteueraustritt“ beschränkt werden. Will der Betroffene ersichtlich Mitglied der Religionsgemeinschaft bleiben, was sich u.a. in seiner weiteren aktiven Mitarbeit in der Kirchengemeinschaft äußert, bleibt er nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg trotz des „Kirchenaustritts“ weiterhin zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet.
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 04.05.2010
Aktenzeichen: 1 S 1953/09
NWB 2010, 1582