Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autohändlers enthaltene Klausel, wonach der Käufer eines Neuwagens bei Nichtabnahme verpflichtet ist, einen pauschalierten Schadensersatz von 10 Prozent des Kaufpreises zu zahlen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klausel muss jedoch den Hinweis enthalten, dass der Käufer weniger Schadensersatz zahlen muss, wenn er einen geringeren Schaden des Verkäufers nachweisen kann.
Urteil des BGH vom 14.04.2010
Aktenzeichen: VIII 123/09
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