Vereinbaren Parteien im Rahmen eines Vorvertrags, ein bestimmtes Geschäftsmodell als Partner gemeinsam zu betreiben, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits in der Aufnahme der auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeit der stillschweigende Abschluss des Gesellschaftsvertrags für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) gesehen werden.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 25.11.2009
Aktenzeichen: 19 W 78/09
MDR 2010, 397