Besteht gegen ein Unternehmen ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, kann ein Konkurrent einen deswegen eingeleiteten Prozess bei zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter fortführen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht die Klage nicht unzulässig.
Sie hat jedoch Auswirkungen auf die Begründetheit des Klageanspruchs. So entschied der Bundesgerichtshof, dass in derartigen Fällen grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr für ein weiteres gesetzwidriges Verhalten mehr besteht. Mag diese Gefahr bei dem insolventen Unternehmen durchaus vorgelegen haben, muss sie sich der Insolvenzverwalter nicht zurechnen lassen. Ein Unterlassungsanspruch kann nur dann fortbestehen, wenn der Insolvenzverwalter das beanstandete Verhalten fortgesetzt hat.
Urteil des BGH vom 18.03.2010
Aktenzeichen: I ZR 158/07
Der Betrieb 2010, 953
ZInsO 2010, 760