Ein Arbeitgeber darf die Höhe einer Weihnachtsgratifikation davon abhängig machen, wie lange ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Das Bundesarbeitsgericht hielt es danach für zulässig, dass einer Mitarbeiterin, die über ein halbes Jahr krankheitsbedingt gefehlt hat, die Sonderzahlung verweigert wurde.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2010
Aktenzeichen: 6 Sa 723/09
Wirtschaftswoche Heft 22/2010, 109