Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internethändlers enthielten unter dem Punkt „Widerrufsrecht“ folgende Formulierung: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“
Das Oberlandesgericht Hamm beanstandete zwar nicht den Inhalt der Regelung, aber den Umstand, dass dem Verbraucher die Kostentragungspflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung praktisch untergeschoben wurde. Durch die Vermischung von gesetzlich vorgeschriebener Widerrufsbelehrung und vertraglicher Regelung der Rücksendekosten muss der Verbraucher denken, dass die Tragung der Kosten eine gesetzlich vorgeschriebene Folge des Widerrufs ist. Dies trifft aber nicht zu. Im Ergebnis erklärte das Gericht die Regelung für wettbewerbswidrig und gab der Unterlassungsklage eines Konkurrenten statt.
Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2010
Aktenzeichen: 4 U 174/09
Pressemitteilung des OLG Hamm