Weigert sich ein Autofahrer, eine gegen ihn rechtskräftig verhängte Geldbuße zu bezahlen, kann notfalls Erzwingungshaft angedroht und auch vollstreckt werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Viechtach verstößt es nicht gegen das so genannte Übermaßverbot, wenn die Erzwingungshaft bei einer nicht bezahlten Geldbuße von lediglich 5 Euro angeordnet wird (andere Auffassung Amtsgericht Lüdinghausen, 12.07.2005, AZ 10 OWi-22/05).
Beschluss des AG Viechtach vom 23.08.2007
Aktenzeichen: 3 OWi 5095-517830-06/9
DAR 2007, 660