Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) soll nur der „redliche“ Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen. Gibt ein Schuldner einen ihm als letztes zur Verfügung stehenden Geldbetrag (hier 19.200 Euro), der ursprünglich für den laufenden Geschäftsbetrieb vorgesehen war, in Spielkasinos und Nachtbars aus und stellt er wenige Tage später Insolvenzantrag, liegt eine Vermögensverschwendung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Insolvenzordnung) vor, die der Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegensteht.
Beschluss des AG Göttingen vom 06.05.2010
Aktenzeichen: 71 IN 14/04
jurisPR-InsR 11/2010, Anm. 4