Eine Autowerkstatt muss einen Kunden anlässlich eines Inspektionstermins (noch) nicht auf einen vom Hersteller empfohlenen Auswechseltermin hinweisen, wenn die vom Hersteller empfohlene Frist zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist oder nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft. Reißt an dem Fahrzeug acht Monate später der Zahnriemen und entsteht hierdurch ein Motorschaden, kann die Werkstatt dafür nicht haftbar gemacht werden.
Urteil des AG Brandenburg vom 08.01.2007
Aktenzeichen: 31 C 59/06
NJW 2007, 3072