Eine berufsständische Versorgungseinrichtung (hier für Ärzte) kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Ein Ausschluss der Witwenversorgung verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2010
Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG
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