Ein Pkw-Fahrer kollidierte mit einem nachfolgenden Taxi, als er nach links abbiegen wollte, und von der Geradeausfahrspur auf die hierfür vorgesehene Linksabbiegerspur wechselte. Dabei hatte er nicht oder zumindest zu spät geblinkt. Der Linksabbieger machte geltend, wie bei Auffahrunfällen gelte hier der so genannte Anscheinsbeweis, wonach davon auszugehen ist, dass der Fahrer des nachfolgenden Kfz mit zu wenig Abstand und/oder unaufmerksam gefahren sei.
Dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht Celle nicht an. Ergibt sich aus den Fahrzeugschäden, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Seite seines Fahrzeuges fuhr, liegt kein Auffahrunfall vor. Ein typisches Unfallgeschehen, das einen Anscheinsbeweis gegen den nachfolgenden Fahrzeugführer dahingehend begründet, er sei unaufmerksam oder mit zu geringem Abstand gefahren, liegt in solchen Fällen nicht vor. Der Halter des Taxis musste sich allerdings die Betriebsgefahr des Fahrzeugs von 30 Prozent anrechnen lassen.
Urteil des OLG Celle vom 05.12.2007
Aktenzeichen: 14 U 114/07
Pressemitteilung des OLG Celle