Die Fahrerlaubnisverordnung sieht ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) vor, wenn jemand ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 Promille im Straßenverkehr geführt hat. Die Anordnung einer MPU setzt allerdings nicht voraus, dass ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Daher kann auch einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn dieser sich weigert, an der medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen, nachdem er mit 1,75 Promille auf dem Fahrrad erwischt wurde. Die Richter des Verwaltungsgerichts Gießen sahen die Anordnung bereits beim ersten derartigen Vorfall nicht als unverhältnismäßig an.
Urteil des VG Gießen vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 6 L 663/10
Pressemitteilung des VG Gießen