Eine Smart-Fahrerin fuhr zusammen mit mehreren anderen Fahrzeugen über die Einfädelspur in die Autobahn ein und wechselte sodann gleich auf die Überholspur. Dort fuhr von hinten ein anderer Pkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h auf, dessen Fahrer vorher auf die Überholspur gewechselt war, um den anderen Verkehrsteilnehmern das Einfahren in die Autobahn zu ermöglichen.
Die Fahrerin des Kleinwagens vertrat die Auffassung, den auffahrenden Pkw-Fahrer treffe ein Mitverschulden, da der Unfall bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vermeidbar gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Jena stufte den Wechsel auf die Überholspur mit relativ geringer Geschwindigkeit unter Missachtung des nachfolgenden Verkehrs als derart grob verkehrswidriges Verhalten ein, dass die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs dahinter zurücktrat. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit stellt für sich noch kein Verschulden dar, wenn die Autobahn verkehrsarm und gut einsehbar ist und keine schlechte Witterung herrscht.
Urteil des OLG Jena vom 17.06.2009
Aktenzeichen: 5 U 707/08
RdW 2010, 223