Ist einem Mieter beim Aufschließen des Hausbriefkastens der einzige noch existierende Schlüssel abgebrochen, kann der Vermieter die dadurch notwendigen Kosten für ein Austauschen des Schlosses nicht ohne weiteres vom Mieter ersetzt verlangen. Der Ersatzanspruch ist nicht bereits deswegen begründet, weil das Abbrechen des Schlüssels „im Machtbereich des Mieters“ passiert ist.
Vielmehr hat der Vermieter zu beweisen, dass der Mieter den Schaden schuldhaft, z.B. durch unsachgemäße Verwendung des Schlüssels, herbeigeführt hat. Zumindest muss er ein solches Verhalten im Prozess behaupten. Anderenfalls kann das angerufene Gericht im Zweifel davon ausgehen, dass der Schlüssel wegen Materialermüdung abgebrochen ist.
Urteil des AG Halle vom 17.03.2010
Aktenzeichen: 93 C 4044/08
NJW-RR 2009, 1526