Die von Daimler-Benz angebotene „mobilo-life“-Garantie gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen lebenslang bis dreißig Jahre für alle Mercedes-Benz Pkws. Die Garantie besteht allerdings immer nur unter der Voraussetzung, dass ab dem fünften Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. Mit der entsprechenden Vertragsklausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Die Karlsruher Richter verneinten daher im Ergebnis eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Diesem selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt.
Hinweis: Unter Experten ist umstritten, ob die Entscheidung mit der Gruppenfreistellungsverordnung für Kfz-Vertriebsvereinbarungen der EG-Kommission (VO 1400/2002) vereinbar ist. Möglicherweise wird sich daher noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Sache befassen.
Urteil des BGH vom 12.12.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 187/06
Betriebs-Berater 2008, 229