Hat der Vermieter bauliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. Nicht selten wenden sich Mieter mit der Begründung gegen eine Mieterhöhung, sie würden weniger von der Modernisierungsmaßnahme profitieren als andere Mieter.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster wandte ein Mieter gegen die Mieterhöhung wegen Einbau einer Wärmedämmung ein, diese würde dem Mieter im obersten Geschoss mehr nützen als ihm. Das müsse bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt werden. Dem folgte das Gericht nicht und erklärte die Umlage der anteiligen Modernisierungskosten auf alle Mietwohnungen im Gebäude nach dem Flächenmaßstab für rechtens. Eine gerechte Verteilung exakt nach Vor- und Nachteilen für die einzelnen Mietparteien ist kaum praktikabel, da gerade bei energetischen Sanierungsmaßnahmen auch individuelle Heizgewohnheiten eine Rolle spielen. Ferner stellte ein Gutachter fest, dass der Unterschied zwischen den einzelnen Geschossen und bei Außen- und Innenwohnungen gar nicht so groß sei, da zwei Drittel des Wärmeverlustes im Inneren des Hauses stattfindet. Im Ergebnis blieb es bei der Aufteilung nach den Größen der Wohnungen.
Urteil des LG Münster vom 26.11.2009
Aktenzeichen: 8 S 131/09
jurisPR-MietR 11/2010, Anm. 2
WuM 2010, 93