Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (§ 556 Abs. 5 BGB). Er muss eine falsche Abrechnung auch dann reklamieren, wenn er denselben Fehler bereits im Vorjahr beanstandet hat. Diese gesetzlichen Reklamationsfristen dienen der Rechtssicherheit und sind unbedingt einzuhalten. Eine frühere Reklamation hat nur für den betreffenden Abrechnungszeitraum rechtliche Bedeutung. Unterbleibt die neuerliche Reklamation, kann der Vermieter nach Ablauf der Jahresfrist die Bezahlung des zu Unrecht abgerechneten Betrags (hier Umlage der Grundsteuer) verlangen.
Urteil des BGH vom 12.05.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 185/09
NWB 2010, 1734