Ein mit Automatikgetriebe ausgestatteter Pkw wurde bei der Benutzung einer Autowaschanlage beschädigt. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten stand fest, dass die Anlage einwandfrei funktionierte, was die Vermutung nahe legte, dass der Autofahrer versehentlich den Rückwärtsgang eingelegt hatte. Dadurch wurde die Transportvorrichtung blockiert. Weil die Schadensursache letztlich nicht eindeutig geklärt werden konnte, wies das Landgericht Bochum die Klage des beweispflichtigen Fahrzeughalters ab.
Der Geschädigte konnte sich auch nicht darauf berufen, vom Bedienungspersonal nicht besonders darauf hingewiesen worden zu sein, dass bei Automatikfahrzeugen stets die Schaltposition „N“ zu wählen ist. Das Gericht hielt das Anbringen entsprechender Hinweisschilder für absolut ausreichend.
Urteil des LG Bochum vom 15.02.2007
Aktenzeichen: 6 O 255/06
NJW-Spezial 2007, 507