Ein Mann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner geschiedenen Frau Unterhalt in Höhe von ca. 20.000 Euro nachzuzahlen. Ein Recht zum Widerruf sollte ihm nur dann zustehen, wenn es ihm nicht gelingen würde, den Vergleichsbetrag zu finanzieren. Trotz Vorliegens mehrerer Finanzierungsangebote widerrief der Unterhaltsschuldner den Vergleich, da er für den günstigsten Kredit ca. 4.000 Euro Zinsen zu zahlen hätte; dies sei eine unzumutbare Belastung.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah das anders. Eine solche Zinsbelastung ist durchaus zumutbar. Der Schuldner muss diese angemessene Verschuldung insbesondere im Hinblick darauf hinnehmen, dass es sich bei den Unterhaltszahlungen um eine gesetzlich begründete Verpflichtung und nicht um eine freiwillige Leistung handelt. Ungeachtet dessen liegt das Risiko für die Konditionen der Finanzierung allein beim Unterhaltspflichtigen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.02.2010
Aktenzeichen: 6 UF 39/09
Pressemitteilung des OLG Zweibrücken