Ein volljähriger Schüler nahm zur Verbesserung seiner Leistungen im Fach Biologie mehrere Nachhilfestunden. Auf die Frage, an wen die Rechnung geschickt werden soll, verwies der Schüler auf seinen unterhaltspflichtigen Vater. Dieser verweigerte die Bezahlung der Rechnung über 826 Euro. Daraufhin verlangte das Nachhilfeinstitut die Bezahlung von seinem Schüler. Der meinte, da er mittellos sei, wäre er selbst nicht Vertragspartner geworden.
Dies sah das Amtsgericht München anders. Der Schüler hätte ausdrücklich erklären müssen, dass er den Unterrichtsvertrag als Vertreter seines Vaters schließen wolle. Allein aus der Anweisung, die Rechnung an den Vater zu schicken, ergab sich diese Erklärung nicht. In einem Alter, in dem viele durch Nebenjobs ihre Ausbildung selbst (mit)finanzieren, muss ein Vertragspartner auch nicht davon ausgehen, dass der Schüler mangels Geldmittel nicht für die Kosten einstehen kann. Somit war der junge Mann selbst Vertragspartner geworden und musste die Unterrichtsstunden bezahlen.
Urteil des AG München vom 17.07.2009
Aktenzeichen: 171 C 19789/08
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