Streiten Ausbildungsbetrieb und Auszubildender darüber, ob diesem nach Abschluss der Ausbildung ein Beschäftigungsanspruch aufgrund einer tarifvertraglichen Übernahmeverpflichtung zusteht, kann der „Azubi“ den eingeklagten Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptverfahren nur dann mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn der Anspruch offensichtlich begründet ist.
Beschluss des LAG Köln vom 23.11.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 350/09
jurisPR-ArbR 23/2010, Anm. 3
ArbR 2010, 22