Ein von Geburt an hochgradig schwerhöriger Mann beantragte bei seiner Krankenkasse unter Vorlage einer entsprechenden vertragsärztlichen Verordnung als Ersatz für seine alte, analoge Hörhilfe die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät (Preis 4.162,06 Euro). Die Krankenkasse bewilligte jedoch nur die Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung nach Maßgabe des für den Wohnsitz des Versicherten geltenden Festbetrags in Höhe von 987,31 Euro.
Das Bundessozialgericht sprach dem klagenden Schwerhörigen den Ersatz der vollen Kosten für das digitale Gerät zu. Ziel des Behinderungsausgleichs ist es, einen weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits im Sinne des möglichst vollständigen Gleichziehens mit einem gesunden Menschen zu schaffen, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts. Im Gegensatz zu analogen Hörgeräten, mit denen für höher- und hochgradig Schwerhörige erhebliche Einschränkungen bei Sprachverstehen und Umgebungsgeräuschen verbunden sind, können Hörbeeinträchtigungen nach dem heutigen Stand der Medizintechnik mit einem entsprechend ausgestatteten digitalen Hörgerät teilweise ausgeglichen werden.
Urteil des BSG vom 17.12.2009
Aktenzeichen: B 3 KR 20/08 R
jurisPR-SozR 10/2010, Anm. 1
SuP 2010, 304
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