Für das Landgericht Frankfurt am Main stellt anders als ein roter Volltonanstrich eines Schlafzimmers das Anbringen einer Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer noch einen vertragsgemäßen Mietgebrauch dar. Der Mieter ist daher in diesem Fall nicht verpflichtet, das Kinderzimmer am Mietende in den bei Mietbeginn vorgefundenen Zustand zurückzuversetzen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 31.07.2007
Aktenzeichen: 2-11 S 125/06
NJW Heft 47/2007, Seite XII