Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger, knapp 50-jähriger Mann kann vom Rentenversicherungsträger auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, sodass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist. Eine derartige Tätigkeit kann von einem gelernten Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009
Aktenzeichen: L 2 R 20/08
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz