War vor einem Diebstahl aus einer Garage das Schloss so marode, dass gar nicht von einem gewaltsamen Einbruch gesprochen werden kann, muss die bestehende Diebstahlversicherung nicht für die aus der Garage entwendeten Reifen aufkommen.
Urteil des LG Essen vom 15.09.2009
Aktenzeichen: 15 S 297/08
VersR 2010, 626