Das Landgericht Köln erklärte eine Klausel in einem Reisevertrag, durch die die Abtretung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag untersagt wird, für unwirksam. Dies wurde damit begründet, dass dadurch insbesondere bei Familienreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer (insbesondere Ehegatte und Kinder) in unangemessener Weise erschwert wird, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat.
Urteil des LG Köln vom 26.10.2009
Aktenzeichen: 23 O 435/08
RRa 2010, 125