Haben Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden. Dies gilt u. a. für die Vorschriften über die Grenzabstände bei der Bepflanzung unmittelbar benachbarter, hier durch einen Zaun abgetrennter Gartenteile.
Urteil des BGH vom 28.09.2007
Aktenzeichen: V ZR 276/06
NJW 2007, 3636
BGHR 2008, 16